THW als Hobby
Sie interessieren sich für
den Umgang mit moderner Technik, arbeiten gerne im Team und möchten
anderen Menschen helfen? Dann sind Sie bei uns genau richtig.
Doch wann kann ich in das THW aufgenommen werden? Wie
funktioniert das mit der Freistellung vom Wehrdienst? Welche Rechte und
Pflichten habe ich und wie sieht's mit Urlaub aus? Antworten auf diese
Fragen und vieles Wissenswerte mehr rund um das Technische Hilfswerk
finden Sie hier.
Wann kann ich in das THW aufgenommen werden?
In das THW kann aufgenommen werden, wenn ich
- das 17. Lebensjahr vollendet habe und
- noch nicht 60 Jahre alt bin,
- die erforderliche Tauglichkeit besitze,
meinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe,
- für den Dienst im THW zur Verfügung stehe,
- nicht von einer anderen Katastrophenschutzorganisation unehrenhaft entlassen worden bin,
- mich zum demokratischen Rechtsstaat bekenne,
- nicht
zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber rechtskräftig
verurteilt wurde, es sei denn, die Vollstreckung der Strafe wurde zur
Bewährung ausgesetzt,
- nicht nach §13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen bin.
Für interessierte Mädchen und Jungen im Alter zwischen 10 und 17
Jahren besteht die Möglichkeit zur Mitwirkung in einer
THW-Jugendgruppe. Die Nachwuchsorganisation des THW hat sich zur
Aufgabe gemacht, Jugendliche in spielerischer Form an die Technik des
THW heranzuführen und bietet jede Menge interessantes Freizeitprogramm. Gibt es einen Anspruch auf Aufnahme in das THW, was ist der Inhalt des Dienstverhältnisses und wie lang ist die Probezeit? Sie werden mit dem Aufnahmeantrag auf unbestimmte Zeit in das THW
aufgenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das
Helferverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
besonderer Art. Hieraus ergeben sich Folgen für die Art und Weise, in
der Sie Ihren Dienst zu versehen haben. Inhalt des Dienstverhältnisses
ist die Leistung humanitärer Hilfe für in Not geratene Menschen sowie
Bergung und Schutz von Sachgütern. Sie haben alle mit der wirksamen
Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen Pflichten wahrzunehmen. Die
ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses bilden die Probezeit, in
der beide Seiten ohne Angaben von Gründen „kündigen“ können. Die
Probezeit kann unter bestimmten Umständen verlängert oder verkürzt
werden. Und wie schaff' ich den Spagat zwischen Beruf und Berufung? Ihnen dürfen wegen Ihrer Mitwirkung im THW keine Nachteile im
Arbeitsverhältnis entstehen. Während der Dauer der Teilnahme an
angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und
sonstigen Ausbildungsveranstaltungen entfällt für Sie die Pflicht zur
Arbeitsleistung im privaten Arbeitsverhältnis. Sie erhalten den
Arbeitsverdienst fortgezahlt. Private Arbeitgeber bekommen diese
fortgewährten Leistungen erstattet. Als beruflich Selbständige erhalten
Sie ggf. eine Verdienstausfallerstattung nach der
THW-Entschädigungsrichtlinie. Ihre Ausbildung liegt uns am Herzen! Sie werden fachbezogen ausgebildet und ausgestattet. Sie erhalten
eine Basisausbildung am Standort. Darüber hinaus erhalten Sie, soweit
es im Rahmen Ihrer Fachaufgaben erforderlich ist, an der
THW-Bundesschule mit ihren beiden Ausbildungsstätten Hoya und Neuhausen
a.d.F. sowie an sonstigen Fortbildungseinrichtungen eine
Spezialausbildung. Wie sieht's aus mit der Unfallversicherung? Während der Dienstleistung im THW sind Sie gem. §2 des siebenten
Buches des Sozialgesetzbuches gegen Unfall versichert. Wenn Sie
Mitglied der THW-Helfervereinigung e. V. werden, sind Sie in der Regel
durch den Jahresbeitrag versichert. Bitte ein paar Worte zu meinen Pflichten! Durch den von Ihnen abgegebenen THW-Aufnahmeantrag und die
KatS-Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich zum Dienst im THW,
insbesondere zur Teilnahme an Einsätzen, angeordneten Übungen, zu den
für Ihre Funktion erforderlichen Lehrgängen, Ausbildungsveranstaltungen
und sonstigen Veranstaltungen. Zu Ihren Pflichten gehört u.a. auch, dass Sie
- sich über die für Sie maßgeblichen Diensttermine informieren,
- regelmäßig und pünktlich am Dienst teilnehmen,
- die Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften beachten,
- den dienstlichen Weisungen nachkommen,
- die Regelungen für die Beurlaubung und Dienstbefreiung genau befolgen,
- die Ausstattung und Einrichtung sorgfältig und nur zu dienstlichen Zwecke verwenden,
- sich in die Helfergemeinschaft einfügen, sich kameradschaftlich verhalten und
- das Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht schädigen,
- jede
Veränderung in Ihren persönlichen Verhältnissen (z.B.
Anschriftenänderung, Familienstandsänderung, Arbeitgeberwechsel usw.)
sind dem THW unverzüglich anzeigen.
Und was passiert bei Pflichtverstößen? Verstöße gegen Ihre Pflichten als Helferin oder Helfer, z.B.
unpünktliche Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Fernbleiben vom
Dienst ohne rechtzeitige und anerkannte Begründung, Nichtbefolgung
dienstlicher Weisungen u.s.w., können mit einer Ermahnung durch den
THW-Ortsbeauftragten geahndet werden und im Wiederholungsfall die
Entlassung aus dem THW zur Folge haben. Bei freigestellten Helfern können Dienstpflichtverletzungen gem.
§24 Absatz 2 Nr. 2 Zivilschutzgesetz (ZSG) in Verbindung mit dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung
zusätzlich mit Geldbußen geahndet werden. Im Falle einer Entlassung
stehen Sie dem Wehr- oder Zivildienst wieder zur Verfügung. Habe ich Anspruch auf Urlaub und wann kann ich vom Dienst befreit werden? Sie können nach folgenden Regeln vorübergehend von Ihrer Mitwirkungspflicht beurlaubt werden: Ihnen stehen sechs Wochen Erholungsurlaub im Jahr zu. Urlaubsjahr
ist das Kalenderjahr. Der Urlaub ist grundsätzlich nicht auf das
Folgejahr übertragbar. Der Erholungsurlaub soll in höchstens zwei
Abschnitten im Jahr genommen werden. Er soll spätestens zwei Wochen vor
Antritt schriftlich dem Ortsbeauftragten angezeigt werden.
Erholungsurlaub kann aus wichtigem Grund versagt werden. Er endet mit
der Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles. Von einzelnen Dienstveranstaltungen kann Ihnen aus wichtigem
Grund (z.B. familiäre oder berufliche Termine von großer Bedeutung)
Dienstbefreiung gewährt werden. Sie ist grundsätzlich vor der
betreffenden Dienstveranstaltung zu beantragen. Über den Antrag
entscheidet der Ortsbeauftragte. Bleiben Sie dem Dienst fern, obwohl
über eine beantragte Dienstbefreiung noch nicht positiv entschieden
wurde, stellt dies eine Dienstpflichtverletzung dar. Helferinnen und
Helfern, die nicht freigestellt sind oder deren
Mindestverpflichtungszeit abgelaufen ist, kann der Ortsbeauftragte
längerfristige Dienstbefreiung unter entsprechender Anwendung der
Regelungen zum Sonderurlaub gewähren. Beim Erholungsurlaub hat der Helfer den Beginn und die Dauer
seines Urlaubs rechtzeitig seinem Einheitsführer anzuzeigen. Über
Dienstbefreiung von einzelnen Ausbildungsveranstaltungen entscheidet
der Ortsbeauftragte nach pflichtgemäßem Ermessen. Sonderurlaub ist
schriftlich zu beantragen und zu begründen. Erholungsurlaub und
Sonderurlaub können aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Sie enden
ohne Widerruf mit der Feststellung des Spannungs- und
Verteidigungsfalles. Überschreitet der Helfer ohne triftigen Grund im erheblichen Maße
den Zeitraum, für den ihm Urlaub gewährt worden ist, so ist dem
Kreiswehrersatzamt anzuzeigen, dass der Helfer nicht mehr im
Katastrophenschutz mitwirkt. Was beinhalten die Regelungen zum Sonderurlaub? Aus wichtigem Grund kann Ihnen als Helfer Sonderurlaub gewährt
werden, wenn die Einsatzfähigkeit des Ortsverbandes hierdurch nicht
gefährdet wird. Bei der Entscheidung über die Gewährung von
Sonderurlaub sind die Belange des Zivil- und Katastrophenschutzes und
die privaten Belange des Helfers gegeneinander abzuwägen. Als Gründe für einen Sonderurlaub kommen insbesondere berufliche
Aus- und Fortbildung, Volontärzeiten, Studienzeiten, Sprachkurse,
vorübergehende auswärtige berufliche Tätigkeiten, vorübergehende starke
berufliche Belastungen sowie auch persönliche Härtefälle in Betracht.
Ein Sonderurlaub sollte in der Regel nicht gewährt werden, wenn der
Helfer nicht mindestens bereits seit zwei Jahren mitwirkt oder seine
Basisausbildung I noch nicht abgeschlossen hat. Bei längeren
Unterbrechungszeiten an einem auswärtigen Aufenthaltsort ist zu prüfen,
ob Sie dort im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirken können. Der während der Mindestmitwirkungszeit eines freigestellten
Helfers gewährte Sonderurlaub (auch mehrere einzelne Termine) soll eine
Gesamtzeit von 2 1/2 Jahren nicht überschreiten. Über die Gewährung von
Sonderurlaub bis zu einer Gesamtzeit von 6 Monaten entscheiden die
Geschäftsstellen, bis zu einer Gesamtzeit von 2 1/2 Jahren die
Landesbeauftragten, darüber hinaus die THW-Leitung. Bei Sonderurlaub, der insgesamt über 6 Monate hinaus geht,
verlängert sich die gesetzliche Mindestmitwirkungszeit um den 6 Monate
überschreitenden Zeitraum. Sonderurlaub darf nicht gewährt werden, wenn
durch die zuvor genannte Verlängerung Ihre Mindestmitwirkungszeit nach
Vollendung des 32. Lebensjahres enden würde. Dem Kreiswehrersatzamt
(KWEA) bzw. dem Bundesamt für den Zivildienst wird dadurch die
Möglichkeit gelassen, den Sie ggf. noch rechtzeitig vor Vollendung des
32. Lebensjahres einzuberufen. Sonderurlaub, der insgesamt 6 Monate übersteigt, ist dem KWEA
bzw. dem Bundesamt für den Zivildienst unter Angabe des
voraussichtlichen Endes der Mindestmitwirkungszeit mitzuteilen. Bei
genehmigtem Sonderurlaub für Auslandsaufenthalte benötigen Sie darüber
hinaus unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 WPflG bzw. § 23 Abs. 4
ZDG die Genehmigung des KWEA bzw. des Bundesamtes für den Zivildienst. Statt Grundwehrdienst zu leisten, möchte ich zum THW, wie lange muss ich mich verpflichten? Zur Freistellung vom Grundwehrdienst können Sie sich bei Ihrer
Aufnahme in das THW auf gesondertem Formblatt (Freistellungsantrag) zum
Dienst im Katastrophenschutz verpflichten. Nur eine Verpflichtung auf
mindestens sechs Jahre, die rechtzeitig vor Vollendung des
dreiundzwanzigsten Lebensjahres eingegangen wird, kann zur Freistellung
vom Grundwehrdienst führen. Der Freistellungsantrag bedarf der
Zustimmung des THW-Ortsbeauftragten und der Zustimmung der zuständigen
Geschäftsstelle. Die Laufzeit der sechsjährigen Verpflichtungszeit
beginnt frühestens mit der Abgabe des Freistellungsantrages im
Ortsverband, jedoch nicht, bevor Sie 18 Jahre alt sind. Unter welchen Voraussetzungen kann ich vom Wehrdienst freigestellt werden? Vom Wehrdienst können Sie nur freigestellt werden, wenn
- Sie der Wehrpflicht unterliegen,
- die zugewiesene Höchstzahl an Helfern für den Geburtsjahrgang noch nicht ausgeschöpft ist,
- Sie noch nicht in der Bundeswehr gedient haben (Ausnahme nur unter besonderen Voraussetzungen),
- Sie keinen Beruf ausüben, der zu einer Berufsgruppe gehört, bei der die Belange der Bundeswehr vorgehen,
- aufgrund Ihrer Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit nicht mit einem häufigen Ortswechsel zu rechnen ist,
- bei der Einheit/Einrichtung ein Helferplatz zur Verfügung steht.
Und wie ist das nun mit dem Zivildienst? Der Dienst im Katastrophenschutz selbst gilt nicht als
Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes (ZDG) vom 9. August 1973
(BGBl. 1 Es.1015) in der zur Zeit gültigen Fassung. Erst wenn Sie sich
gem. §14 ZDG für mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst im
Zivilschutz/ Katastrophenschutz verpflichtet und hierzu die Zustimmung
erhalten haben, werden Sie nicht zum Zivildienst herangezogen. Die Freistellung vom Wehrdienst oder Zivildienst tritt erst mit
der Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle zu Ihrer Verpflichtung
ein und dauert an, solange Sie im Zivilschutz/Katastrophenschutz
mitwirken. Bei einem Wechsel des Wohnortes eines vom Wehrdienst
freigestellten Helfers muss eine Fortdauer der Verpflichtungszeit bzw.
Wehrdienstfreistellung grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, ob
am Zuzugsort ein unbesetzter Freistellungsplatz zur Verfügung steht. Im
übrigen setzt eine weitere Mitwirkung im THW voraus, dass ein freier
Platz in einer Einheit vorhanden ist. Die letzten Worte gehören der Entlassung Das Dienstverhältnis endet mit der Entlassung oder durch den Tod.
Bei Helfern, die nicht mehr aktiv im Katastrophenschutz mitwirken,
entfallen die Voraussetzungen für ihre Freistellung vom Wehrdienst.
Helferinnen und Helfer im THW können während der sechsmonatigen
Probezeit ohne Angabe von Gründen entlassen werden, ansonsten u.a. bei
Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen oder bei Dienstpflichtverletzungen.
Sie können ferner ihr Dienstverhältnis durch schriftliche Erklärung,
die mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende abzugeben ist,
beenden. Vom Wehr- oder Zivildienst freigestellte Helfer, die während
der sechsjährigen Mindestverpflichtungszeit von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, können zum Grundwehrdienst bzw.
Zivildienst herangezogen werden.